Geschäftsbedingungen Lutz Pumpen GmbH (AGB)
Allgemeine Liefer- und Verkaufsbedingungen
Stand Juni 2017
1. Allgemeines
(1.1) (Geltungsbereich) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) sind nur zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern bestimmt.
(1.2)
(Kollidierende Bedingungen, Schriftform, Nebenabreden) Für den Vertrag gelten diese AGB; andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Auf Nebenabreden vor und bei Vertragsschluss kann sich der Kunde nur bei unverzüglicher Bestätigung in Textform berufen.
(1.3)
(Montagebedingungen) Für die vereinbarte Montage und / oder Inbetriebnahme von Vertragsprodukten, für die vereinbarte Wartung (Instandhaltung) von Vertragsprodukten und / oder für vereinbarte Serviceeinsätze (z.B. Instandsetzung von Vertragsprodukten) außerhalb unseres Werkes (nachfolgend insgesamt auch „Montagen“ genannt) gelten zusätzlich zu diesen AGB unsere "Montagebedingungen“.
(1.4)
(Änderungsvorbehalt, Datenerfassung) Unsere Angebote sind freibleibend; technische Verbesserungen unserer Erzeugnisse bleiben vorbehalten. Wir können die für die Vertragsabwicklung wichtigen Daten auf EDV speichern.
(1.5)
(Aufrechnung, Zurückbehaltung) Der Kunde darf nur aufrechnen mit Forderungen, die unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind oder die Einrede des nichterfüllten Vertrags (§320 BGB) begründen.
(1.6)
(Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl) Erfüllungsort ist unser Werk in Wertheim, bei vereinbarten Montagen der Montageort. Für unsere Geschäfte mit Kunden, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, mit Kaufleuten und mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen, ist Gerichtsstand das für unseren Sitz zuständige Gericht in Wertheim/Mosbach. Wir sind jedoch auch berechtigt, das für den Sitz des Kunden zuständige Gericht anzurufen. Anwendbar ist das deutsche Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
2. Gefahr, Versandkosten
(2.1)
Die Gefahr geht auf den Kunden über, wenn die Lieferware unser Werk verlässt, auch wenn wir Versand, Ausfuhr oder Aufstellung übernehmen.
(2.2)
Der Kunde trägt Transport-, Verpackungs- und Versicherungskosten sowie den Zoll.
3. Lieferfristen, Verzug, Verspätungsschäden
(3.1)
Lieferfristen verstehen sich ab Werk. Sie beginnen erst nach Klärung der bei Vertragsschluss noch offenen technischen Fragen, nach Eingang vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen wie Zeichnungen und Genehmigungen und/oder nach zu leistenden Anzahlungen sowie Produktionsfreigaben zu laufen.
(3.2)
Höhere Gewalt, sowie nicht von uns zu vertretende Streiks oder Aussperrungen, verlängern die Lieferfristen um die hierdurch verursachte Verzögerungszeit. Das gilt ebenso im Fall
a) von durch uns nicht verschuldeten Versorgungsmängeln und/oder
b) der nicht rechtzeitigen und richtigen Belieferung mit Vorprodukten und/oder
c) von Lieferbehinderungen (Lieferverzögerungen oder -verbote), die durch nationale oder internationale (Export-) Vorschriften, infolge von Embargos oder sonstigen Sanktionen insbesondere der EG und der USA, behördliche Genehmigungspflichten oder Anordnungen bedingt sind (z.B. Exportbeschränkungen aufgrund des Außenwirtschaftsrechts) und/oder
d) von vom Kunden geforderter zusätzlicher oder geänderter Leistungen.
Wir werden den Kunden unverzüglich über Lieferhindernisse informieren.
(3.3)
Unser Lieferverzug setzt in jedem Fall eine Mahnung des Kunden mit angemessener Nachfrist voraus.
(3.4)
Bei Verzugsschäden begrenzen wir unsere Haftung für Schadensersatz neben der Leistung auf 5 % und für Schadensersatz statt der Leistung auf 10 % des Wertes unserer Lieferung/Leistung. Die Begrenzung gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und/oder bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(3.5)
Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten analog für Montagefristen. Eine Montagefrist beginnt erst, wenn der Kunde seine Vorbereitungs- und Beistellpflichten (gem. "Montagebedingungen“) erfüllt hat.
4. Preise, Zahlungsbedingungen, Sicherheitsleistung
(4.1)
Unsere Preise verstehen sich zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer und gelten ab Werk. Liegen zwischen Abschluss und Lieferung mehr als 4 Monate, so können wir gem. § 315 BGB im Rahmen billigen Ermessens einen angemessenen Preisaufschlag verlangen, der unserer Kostensteigerung bis zur Lieferung entspricht.
(4.2)
Rechnungen sind - vorbehaltlich schriftlicher Sondervereinbarung - ohne Abzug sofort zur Zahlung fällig. Wechsel und Schecks nehmen wir nur erfüllungshalber und auf Kosten des Kunden an.
(4.3)
Bei Zahlungsverzug und/oder begründeten Zweifeln an der Kreditwürdigkeit des Kunden können wir jede Einzellieferung von ihrer Vorausbezahlung oder einer Sicherheitsleistung in Höhe ihres Rechnungsbetrages abhängig machen.
5. Eigentumsvorbehalt, Vorausabtretung
(5.1)
Die Lieferware bleibt bis zu ihrer vollständigen uneingeschränkten Bezahlung unser Eigentum. Haben wir noch weitere Forderungen gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung, so bleibt der Eigentumsvorbehalt bis zu deren Bezahlung bestehen.
(5.2)
Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware untersagt. Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsgang weiterveräußern und nur unter der Bedingung, dass das Eigentum auf seinen Abnehmer erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen vollständig erfüllt hat. Der Kunde darf Vorbehaltsware nicht mit anderen Sachen verbinden, an denen Rechte Dritter bestehen.
(5.3)
Wird Vorbehaltsware durch Verbindung mit beweglichen Gegenständen Bestandteil einer neuen beweglichen Sache, so werden wir an dieser unmittelbar quotenmäßig Miteigentümer, auch wenn sie als Hauptsache anzusehen ist. Unsere Miteigentumsquote richtet sich nach dem Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache im Zeitpunkt der Verbindung.
(5.4)
Der Kunde tritt uns die Ansprüche gegen seine Abnehmer oder gegen Dritte aus der Veräußerung von Vorbehaltsware (Ziff. 5.2) und/oder neugebildeten Sachen (Ziff. 5.3) in Höhe unserer Rechnung für die Vorbehaltsware bereits im Voraus zur Sicherung ab. Solange der Kunde nicht mit der Bezahlung der Vorbehaltsware in Verzug gerät, kann er die abgetretenen Forderungen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang einziehen. Den Erlös darf er jedoch nur zur Bezahlung der Vorbehaltsware an uns verwenden.
(5.5)
Auf Verlangen des Kunden geben wir Sicherheiten nach unserer Wahl frei, der Wert der Sicherheiten den Wert der zu sichernden offenen Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
(5.6) Bei schuldhaftem Verstoß des Kunden gegen wesentliche Vertragspflichten, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach Mahnung zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen der Vorbehaltsware liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, er wird ausdrücklich erklärt.
(5.7)
Zur Feststellung unserer Rechte können wir die Betriebs- und Lagerräume des Kunden betreten. Sämtliche die Vorbehaltsware betreffenden Unterlagen/Bücher des Kunden können wir durch eine zur Berufsverschwiegenheit verpflichtete Person einsehen lassen.
6. Sachmängelhaftung
(6.1)
Wir haften dafür, dass unsere Lieferware bei Gefahrübergang mangelfrei ist. Unerhebliche Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit oder unwesentliche Beeinträchtigungen der Brauchbarkeit sind jedoch unbeachtlich. Die geschuldete Beschaffenheit, Haltbarkeit und Verwendung unserer Lieferware richtet sich ausschließlich nach der schriftlich vereinbarten Spezifikation, Produktbeschreibung und/oder Bedienungsanleitung. Darüber hinaus gehende Angaben insbesondere in Vorgesprächen, Werbung und/oder in Bezug genommenen industriellen Normen werden nur durch ausdrückliche schriftliche Einbeziehung Vertragsbestandteil.
(6.2)
Wenn der Kunde die Lieferware für andere Zwecke als die vereinbarten verwenden will, hat er die Eignung dazu und/oder die Zulässigkeit auf eigene Verantwortung selbst sorgfältig zu prüfen. Für eine von uns nicht ausdrücklich und schriftlich bestätigte Verwendbarkeit schließen wir die Haftung aus.
(6.3)
Der Kunde hat die Lieferware nach Erhalt unverzüglich - auch auf Produktsicherheit - sorgfältig zu überprüfen und offensichtliche Mängel unverzüglich schriftlich zu rügen, versteckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung. Transportschäden hat der Kunde sofort beim Überbringer zu anzumelden. Bei Nichtbeachtung der Prüf- und Rügepflicht sind Mängelansprüche des Kunden ausgeschlossen.
(6.4)
Unsere Mängelhaftung ist grundsätzlich auf Nacherfüllung beschränkt. Nacherfüllung ist nach unserer Wahl Mängelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Ware. Bei Ablehnung, Unmöglichkeit oder Scheitern der Nacherfüllung hat der Kunde das Recht, zu mindern oder - sofern es sich nicht um eine Bauleistung handelt - nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten.
(6.5)
Erhöhte Aufwendungen für die Nacherfüllung, die dadurch entstehen, dass die Lieferware nach der Lieferung an einen anderen Ort als den vereinbarten Erfüllungsort verbracht worden ist, trägt der Kunde.
(6.6)
Wir haften nicht für Folgen unsachgemäßer Behandlung, Verwendung, Wartung und Bedienung der Lieferware durch den Kunden oder seine Gehilfen sowie normaler Abnutzung. Dies gilt besonders auch hinsichtlich von Folgen thermischer, chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse, sowie Verstößen gegen unsere Bedienungsanleitungen. Das Gleiche gilt, wenn die Mängel auf nicht von uns bestätigte Eingriffe oder Anordnungen des Kunden zurückzuführen sind.
(6.7)
Setzt der Kunde die Lieferware mit umweltschädlichen, giftigen, radioaktiven oder sonst wie gesundheitsschädlichen oder gefährlichen Stoffen ein, muss er uns vor der Rücksendung über diese Stoffe aufklären. Des Weiteren ist der Kunde verpflichtet, die Lieferware zu reinigen. Ggf. erforderliche Kosten für die Dekontamination und Entsorgung der Stoffe können wir dem Kunden in Rechnung stellen.
(6.8)
Unsere Haftung sowie die persönliche Haftung unserer Organe, Mitarbeiter und/oder Beauftragten für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen außer im Fall von Ansprüchen aus Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, aus dem Produkthaftungsgesetz sowie aus schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten,. Im Übrigen ist unsere Haftung für leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten auf den von uns bei Vertragsschluss voraussehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(6.9)
Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634 a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt sowie im Fall von Ansprüchen aus der Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.
(6.10)
Im Fall einer grob fahrlässigen unberechtigten Mängelrüge können wir vom Kunden angemessenen Ersatz unserer hierdurch bedingten Untersuchungs- und/oder Nacherfüllungskostenverlangen.
7. Rechtsmängel, Freistellung
(7.1)
Wir haften nur dafür, dass der Kunde unsere Lieferware ohne Verstoß gegen Schutzrechte Dritter auf dem Gebiet der BRD und der EG erwerben und benutzen kann.
(7.2)
Rechtsmängelansprüche des Kunden gegen uns sind ausgeschlossen bei Verstößen gegen Schutzrechte Dritter aufgrund von Waren, die wir nach Vorgabe von Konstruktionen, Designs, Mustern und Formen durch den Kunden liefern, Exporten unserer Lieferwaren durch den Kunden in Drittländer sowie mit uns nicht vereinbarter Benutzungsarten der Lieferware.
(7.3)
Haben wir für einen Rechtsmangel einzutreten, werden wir nach unserer Wahl entweder für die betroffenen Bauelemente eine Lizenz erwirken oder sie durch schutzrechtsfreie Elemente ersetzen. Sollte dies aus rechtlichen oder technischen Gründen unmöglich oder aus vernünftigen wirtschaftlichen Gründen unzumutbar sein, nehmen wir die betroffenen Bauelemente, Geräte oder Geräteteile gegen Erstattung des Kaufpreises zurück.
(7.4)
Die Verjährung von Mängelansprüchen des Kunden wegen Rechtsmängeln richtet sich nach Ziff. 6.9.
(7.5)
Der Kunde darf unsere Lieferwaren nicht verändern, nicht mit anderen Gegenständen verbinden oder kombinieren oder nicht sonst wie verwenden, wenn dadurch Schutzrechte Dritter verletzt werden können. Der Kunde stellt uns bei Verschulden von allen Ansprüchen frei, die Dritte gegen uns aufgrund von Schutzrechtsverletzungen durch Verwendungen des Kunden i.S.v. Satz 1 erheben, und ersetzt uns hierdurch verursachte Kosten.
(7.6)
Sofern wir Waren nach vom Kunden vorgeschriebenen Konstruktionen liefern, haftet er uns bei Verschulden dafür, dass durch ihre Herstellung und Lieferung gewerbliche Schutzrechte und sonstige Rechte Dritter nicht verletzt werden. Er hat uns bei Verschulden alle aus solchen Rechtsverletzungen resultierenden Schäden zu ersetzen.
8. Ersatzteile
Sofern für uns eine Verpflichtung zur Bereithaltung von Ersatzteilen besteht, ist diese auf die Dauer von 5 Jahren nach Lieferung beschränkt. Für Ersatzteile gelten unsere jeweiligen Listenpreise.
9. Entsorgung
Wir bieten unseren Kunden an, unsere unter das Elektrogesetz fallenden Altgeräte, die nach dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht wurden, innerhalb Deutschlands kostenfrei zurückzunehmen und die Wiederverwertung/Entsorgung zu übernehmen. Wenn der Kunde die Entsorgung nicht durch uns durchführen lässt, übernimmt er auf eigene Kosten die Pflicht der Entsorgung nach den gesetzlichen Vorschriften und stellt uns von der Rücknahmepflicht des Herstellers und damit in Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter frei
10. Gewerbliche Schutzrechte, Geheimhaltung
(10.1)
Für unsere Konstruktionen, Muster, Abbildungen, Lichtbilder, technischen Unterlagen, Kostenvoranschläge oder Angebote behalten wir uns das Eigentum und alle gewerblichen Schutz- und Urheberrechte vor, auch wenn der Kunde die Kosten für die Konstruktionen usw. übernommen hat. Das gilt auch bei digitaler Übermittlung. Der Kunde darf die Konstruktionen usw. nur in der mit uns vereinbarten Weise nutzen. Die Lieferwaren darf er ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht selbst produzieren oder von Dritten produzieren lassen.
(10.2)
Alles aus der Geschäftsverbindung mit uns erlangte nicht offenkundige Wissen hat der Kunde Dritten gegenüber geheimzuhalten.
11. No-Russia“ - Clausel
(11.1) The [Importer/Buyer] shall not sell, export or re-export, directly or indirectly, to the Russian Federation or for use in the Russian Federation any goods supplied under or in connection with this Agreement that fall under the scope of Article 12g of Council Regulation (EU) No 833/2014.
(11.2) The [Importer/Buyer] shall undertake its best efforts to ensure that the purpose of paragraph (11.1) is not frustrated by any third parties further down the commercial chain, including by possible resellers.
(11.3) The [Importer/Buyer] shall set up and maintain an adequate monitoring mechanism to detect conduct by any third parties further down the commercial chain, including by possible resellers, that would frustrate the purpose of paragraph (11.1).
(11.4) Any violation of paragraphs (11.1), (11.2) or (11.3) shall constitute a material breach of an essential element of this Agreement, and the [Exporter/Seller] shall be entitled to seek appropriate remedies, including, but not limited to:
(i) termination of this Agreement;
(11.5) The [Importer/Buyer] shall immediately inform the [Exporter/Seller] about any problems in applying paragraphs (11.1), (11.2) or (11.3), including any relevant activities by third parties that could frustrate the purpose of paragraph (11.1). The [Importer/Buyer] shall make available to the [Exporter/Seller] information concerning compliance with the obligations under paragraph (11.1), (11.2) and (11.3) within two weeks of the simple request of such information.”