1. Allgemeines
(1.1) Diese nachfolgenden Bedingungen und Preisbestimmungen gelten - zusammen mit unseren AGB - für die vereinbarte Montage von Vertragsprodukten außerhalb unseres Werks. Andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Auf Nebenabreden vor und bei Vertragsschluss kann sich der Kunde nur bei unverzüglicher schriftlicher Bestätigung berufen.
2. Vorbereitungs- und Beistellungspflichten des Kunden
(2.1) Die Verkehrssicherungspflicht am Aufstellungsort trägt der Kunde. Er hat uns eine unfallfreie Durchführung der Montage zu ermöglichen. Dazu gehört die Beachtung aller einschlägigen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften.
(2.2) Der Kunde ist - auf seine Kosten - verpflichtet:
a) zum Herrichten der Baustelle für eine freie Durchführung der Montagearbeiten;
b) zum Beistellen von Strom, Wasser, Heizung, Beleuchtung und Anschlüssen;
c) zur Bereitstellung der notwendigen Hilfskräfte in der für die Montage erforderlichen Zahl und Zeit;
d) zur Fertigstellung aller Erd-, Bau- und Installationsarbeiten vor Beginn der Montage;
e) zur Bereitstellung der erforderlichen Vorrichtungen, schweren Werkzeuge und Bedarfsgegenstände;
f) zur Bereitstellung verschließbarer Räume für die Aufbewahrung des Werkzeugs und der Bekleidung des Montagepersonals sowie geeigneter Waschgelegenheit;
g) zum Transport der Montageteile an den Montageplatz, Schutz der Montageteile und Materialien vor schädlichen Einflüssen jeglicher Art sowie
h) zur sonstigen Unterstützung unserer Monteure bei der Montage, soweit sachlich geboten.
(2.3) Der Kunde hat sicherzustellen, dass die Montage sofort nach Ankunft des Montagepersonals begonnen und ohne Verzögerung bis zur Abnahme durchgeführt werden kann. Die vom Kunden beigestellten Hilfskräfte haben den Weisungen unseres Beauftragten Folge zu leisten. Wir übernehmen für die Hilfeleistung und für die Hilfskräfte keine Haftung;
(2.4) Von unseren Monteuren abgegebene Erklärungen jeglicher Art sind für uns nur bindend, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben.
3. Montagepreise
(3.1) Sofern keine Montagefestpreise vereinbart sind, werden Montagen zu den folgenden Stundensätzen abgerechnet:
a) Ingenieure sowie gleichgestellte Mitarbeiter 99,50 Euro
b) Servicetechniker 59,00 Euro
(3.2) Die Stundensätze gelten für sämtliche Arbeits-, Warte-, Wege- u. Reisezeiten. Die wöchentliche Arbeitszeit der Monteure beträgt 38,5 Stunden bei täglich 7,7 Normalarbeitsstunden von Montag bis Freitag.
(3.3) Für Mehr-, Nacht-, Samstags-, Sonntags- und Feiertagsarbeit können wir die folgenden Zuschläge zu den o.a. Stundensätzen berechnen:
25 % - für die 1. bis 6. Mehrarbeitsstunde pro Woche oder ab 9. Stunde/Tag
40 % - ab der 7. Mehrarbeitsstunde pro Woche und für Samstagsarbeit
50 % - ab 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr morgens Samstag- und Sonntagsarbeit
100 % - Feiertagsstunden, wenn der Feiertag auf einen Sonntag fällt
125 % - Feiertagsstunden, wenn der Feiertag auf einen Wochentag fällt
(3.4) Neben den Stundensätzen und Zuschlägen wird pro voller Stunde Abwesenheit von unserem Werk der Fernauslösungsbetrag von 5,00 Euro berechnet. Die Auslösung wird auch für die Dauer einer durch Unfall verursachten Arbeitsunfähigkeit berechnet.
(3.5) Ferner berechnen wir Fahrtkosten zum Montageort und zurück zu Selbstkosten gem. Nachweis. Die Wahl des benutzten Verkehrsmittels behalten wir uns vor. Bei Verwendung von Kraftfahrzeugen berechnen wir einen Kilometersatz von 0,75 Euro. Die Fahrten zwischen der Unterkunft am Montageort zur Baustelle und zurück berechnen wir ebenfalls nach den o.a. Sätzen.
(3.6) Pro Übernachtung werden pauschal 79,00 Euro berechnet, bei höheren Kosten werden die tatsächlich angefallenen Kosten berechnet.
(3.7) Neben den vorgenannten Stunden- u. Kilometersätzen haben wir Anspruch auf Erschwerniszulage, Höhen- und Schmutzgelder sowie Gefahrenzulage. Die Höhe dieser Zulagen richten sich nach den tariflichen Bestimmungen und den jeweiligen örtlichen Verhältnissen. Sofern keine Einigung erzielt wird, können wir die Zulagen nach billigem Ermessen gem. § 315 BGB bestimmen.
4. Beschaffenheit, Abnahme, Verjährung von Mängelansprüchen
(4.1) Der Kunde hat unserem Bevollmächtigen die Arbeitszeit und die Arbeitsleistung (auf Wunsch täglich) auf unseren Kundendienst-Berichten durch Unterschrift zu bescheinigen. Für die zu berechnenden Montagekosten werden die bescheinigten Kundendienst-Berichte zu Grunde gelegt.
(4.2) Wir können nach jeweils 3 Tagen Montage Abschlagszahlungen für die bis dann erbrachten Leistungen verlangen.
(4.3) Unsere Montagerechnungen sind sofort nach Eingang ohne Abzug fällig. Eine Zurückbehaltung der Zahlung oder Aufrechnung ist nur bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen des Kunden zulässig.
(4.4) Freiwillige Leistungen des Kunden an unser Montagepersonal, die nicht vorher schriftlich mit uns vereinbart werden, kann der Kunde von uns nicht erstattet verlangen.