AGB / EKB / MB der Lutz-Jesco GmbH
Einkaufsbedingungen der Firma Lutz-Jesco GmbH
gültig ab 01. Januar 2006
1. Allgemeines
1.1 (Geltungsbereich) Diese Einkaufsbedingungen sind nur zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern bestimmt.
1.2 (Kollidierende Bedingungen, Vertragsänderungen) Für den Vertrag gelten ausschließlich unsere Einkaufsbedingungen; andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Auf Vertragsänderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden kann sich der Lieferant nur bei unverzüglicher schriftlicher Bestätigung berufen.
1.3 (Rücktrittsrecht) Im Fall von höherer Gewalt sowie von uns nicht zu vertretenden Streiks, Aussperrungen oder anderen Ereignissen, durch die unser eigener Absatz wesentlich erschwert wird, können wir ganz oder teilweise vom Liefervertrag zurücktreten oder Leistung zu einem späteren Zeitpunkt verlangen.
1.4 (Datenerfassung) Wir können die für die Vertragsabwicklung wichtigen Daten auf EDV speichern.
1.5 (Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl) Erfüllungsort für Lieferungen ist unser Werk in Wedemark. Gerichtsstand ist Wertheim/Mosbach. Anwendbar ist deutsches Recht unter Ausschluss des CISG.
2. Preise, Rechnungsstellung
2.1 Die Lieferantenpreise sind Höchstpreise frei unserem Werk. Sie schließen die Kosten von Fracht, Zoll, Verpackung, Versicherung, Spesen und Umsatzsteuer ein. Nachträgliche Preiserhöhungen des Lieferanten sind ausgeschlossen. Ebenso ausgeschlossen sind Vergütungsansprüche des Lieferanten für Angebote oder Bemusterungen.
2.2 Lieferantenrechnungen sind uns jeweils zweifach und getrennt von den Lieferungen zu übersenden. Wir können innerhalb von 14 Tagen nach Eingang von Rechnung und mangelfreier Ware mit 3 % Skonto oder innerhalb von 60 Tagen ohne Abzug bezahlen.
3. Versand, Lieferfristen/-termine, Verzug, Gefahr
3.1 Verpackung, Versand und Versicherung der Vertragsprodukte erfolgen im Namen und auf Gefahr des Lieferanten. Dieser sorgt auch auf eigene Kosten für den Rücktransport von verwendeten Verpackungen gemäß VerpackVO. Jeder Sendung ist ein Lieferschein (zweifach) beizulegen. Der Lieferant hat uns am Absendetag eine schriftliche Versandanzeige zu übermitteln.
3.2 Der Lieferant hat vereinbarte Lieferfristen und –termine, die sich eintreffend am vereinbarten Lieferort verstehen, strikt einzuhalten. Der Lieferant hat unverzüglich anzuzeigen, wenn er vereinbarte Lieferfristen oder –termine voraussichtlich nicht einhalten wird. Er hat alle Anstrengungen zu unternehmen, die Vertragsprodukte bei verschuldetem Nichteinhalten der Frist/des Termins so schnell wie möglich auszuliefern. Insbesondere muss die schnellstmögliche Versandart gewählt werden; die dadurch verursachten zusätzlichen Kosten gehen zu Lasten des Lieferanten.
3.3 Auf Mangel an Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen und Nicht- oder Schlechtbelieferung durch seine Vorlieferanten kann sich der Lieferant nur berufen, wenn er diese zu vertreten hat und uns sofort nach Kenntnis auf ihre mögliche Gefahr hinweist.
3.4 Die Gefahr geht erst nach Abladung in unserem Werk auf uns über.
4. Beschaffenheit, Abnahme, Verjährung von Mängelansprüchen
4.1 Zusätzlich zu den im Liefervertrag, Angebot und/oder Auftragsbestätigung festgelegten Spezifikationen gelten für die Bestimmung der Beschaffenheit der Vertragsprodukte/ Leistungen die betreffenden Angaben des Lieferanten in seinen Prospekten, Katalogen und anderen uns zugänglichen Schriftstücken sowie in seiner Werbung als vereinbart. Zu der vereinbarten Beschaffenheit gehört ferner, dass die Vertragsprodukte/Leistungen dem Stand der Technik, meisterhafter Werkstattarbeit, dem vorgesehenen Verwendungszweck, der erforderlichen Produktsicherheit und den jeweils gültigen gesetzlichen, behördlichen und technischen Vorschriften (u.a. Gerätesicherheitsgesetz, DIN-Normen, EG-Richtlinien) entsprechen. Der Lieferant garantiert uns, dass seine in Satz 1 erwähnten Angaben zutreffen und die Vertragsprodukte/ -leistungen den in Satz 2 aufgeführten Kriterien entsprechen.
4.2 Der Lieferant hat eine sorgfältige - auch auf Produktsicherheit erstreckte - Qualitäts- und Warenausgangskontrolle unter Beachtung der einschlägigen Normen durchzuführen. Er schuldet die Lieferung qualitätsgeprüfter Vertragsprodukte/-leistungen.
4.3 Annahme, Abnahme und/oder Bezahlung der Vertragsprodukte/-leistungen bedeuten kein Anerkenntnis ihrer Mängelfreiheit. Diese erfolgen stets unter Vorbehalt. Mit Rücksicht auf Ziff. 4.2 erstreckt sich unsere Wareneingangskontrolle auf die Prüfung von äußerlich erkennbaren Schäden und erkennbaren Abweichungen von Beschaffenheit und Menge. Solche Mängel werden wir unverzüglich rügen. Im weiteren rügen wir Mängel, sobald sie im ordnungsgemäßen Geschäftsgang festgestellt werden. Der Lieferant verzichtet insoweit auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge, wenn diese nicht später als eine Woche nach Entdeckung des Mangels erhoben wird.
4.4 Wenn der Lieferant in dringenden Fällen trotz Benachrichtigung Mängel der Vertragsprodukte oder daraus resultierende Schäden nicht unverzüglich beseitigt oder wenn der Lieferant mit der Erfüllung der ihm obliegenden Nacherfüllung in Verzug ist, können wir die Mängel/Schäden auf Kosten des Lieferanten selbst beseitigen oder durch Dritte beseitigen lassen.
4.5 Vorbehaltlich längerer gesetzlicher Verjährungsfristen verjähren unsere Mängelansprüche frühestens 3 Jahre nach Ablieferung an uns.
4.6 Haftungsbeschränkungen in AGB des Lieferanten sind unwirksam.
5. Produktsicherheit, Produkthaftung, Umweltverträglichkeit
5.1 Der Lieferant steht uns dafür ein, dass die Vertragsprodukte und/oder -leistungen für ihren bestimmungsgemäßen oder voraussehbaren nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch oder Verbrauch nicht unsicher und nicht gefährlich im Sinne der Produkthaftung sind oder zu unzulässigen Umweltbelastungen führen. Er trifft alle erforderlichen organisatorischen, personellen und technischen Sicherungsmaßnahmen.
5.2 Für den Fall, dass wir durch unsere Kunden oder Dritte wegen eines Schadens in Anspruch genommen werden, der auf unsicheren oder nicht umweltverträglichen Vertragsprodukten und/oder -leistungen beruht, stellt der Lieferant uns im Innenverhältnis frei, wenn und soweit er den Schaden uns gegenüber zu vertreten hat. Unser Freistellungsanspruch unterliegt der Regelverjährung.
5.3 Wenn und soweit der Lieferant den die Haftung auslösenden Fehler zu vertreten hat, trägt er auch die Kosten für die von uns zur Schadensabwehr unternommenen notwendigen Maßnahmen (z.B. Rückrufe).
5.4 Der Lieferant hat sich gegen die mit der Produkt-/Umwelthaftung für die von ihm gelieferten Vertragsprodukte und/oder -leistungen verbundenen Risiken in angemessener Höhe zu versichern und uns den Versicherungsschutz nachzuweisen.
6. Entsorgung
Der Lieferant verpflichtet sich, bei der Herstellung und Lieferung der Vertragsprodukte sämtliche einschlägigen Auflagen und Bestimmungen über Umweltschutz und Abfallbeseitigung zu berücksichtigen und einzuhalten. Insbesondere steht er uns dafür ein, dass die Vertragsprodukte sortenrein entsorgbar sind. Er stellt dies durch entsprechende Materialkennzeichnungen sicher.
7. Ersatzteile
Der Lieferant muss Ersatzteile zu marktgerechten Preisen für die voraussichtliche Lebensdauer der Vertragsprodukte, mindestens aber 5 Jahre ab dem jeweiligen Lieferdatum für uns bereitzuhalten.
8. Gewerbliche Schutzrechte, Geheimhaltung, Formen und Werkzeuge
8.1 Der Lieferant haftet uns – wenn und soweit ihn Verschulden trifft - dafür, dass Benutzung oder Vertrieb der Vertragsprodukte/ -leistungen ohne Verletzung fremder Rechte zulässig ist. Er stellt uns von eventuellen Rechtsansprüchen Dritter wegen Verletzung solcher fremden Rechte frei.
8.2 Für von uns bereitgestellte Konstruktionen, Formen, Werkzeuge, Muster, Abbildungen und sonstige Unterlagen behalten wir uns das Eigentum sowie alle gewerblichen Schutzrechte und Urheberrechte vor. Der Lieferant darf diese Konstruktionen usw. nur in der von uns vorgesehenen Weise nutzen und muss sie zurückgeben, wenn er sie nicht mehr für uns benötigt.
8.3 Alle aus der Geschäftsverbindung mit uns erlangten Geschäftsgeheimnisse, besonders Know-how, hat der Lieferant Dritten gegenüber geheim zu halten.
8.4 Werkzeuge, Formen oder sonstige Vorrichtungen, die der Lieferant ganz oder teilweise auf unsere Kosten herstellt oder beschafft, gehen automatisch in unser Eigentum über. Die Übergabe wird dadurch ersetzt, dass der Lieferant die Gegenstände bis zur Beendigung des Lieferverhältnisses kostenlos und sorgfältig für uns verwahrt.
English
